Blindleistungsregelungsmodus
§ 10.
(1) Ergänzend zu Art. 22 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass das Totband für die Spannungsregelung in Schritten von 0,5 % bezogen auf den Referenzwert 1 p.u anpassbar sein muss.
(2) Ergänzend zu Art. 22 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt:
- 1. Die Zeit t1 muss zwischen 0,1 und 10 Sekunden einstellbar sein. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, ist ein Wert von 5 Sekunden zu verwenden.
- 2. Die Zeit t2 muss zwischen 1 und 60 Sekunden einstellbar sein. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, ist ein Wert von 30 Sekunden zu verwenden.
(3) Ergänzend zu Art. 22 Abs. 3 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt:
- 1. Bereich des Gradienten: 2 – 6;
- 2. Schrittweite des Gradienten: 0,5.
(4) Ergänzend zu Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass für den Blindleistungsregelungsmodus eine Schrittweite von 10 MVAr zu verwenden, außer der relevante Netzbetreiber gibt schriftlich eine anderwärtige Vorgabe vor.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012017
Dokumentnummer
NOR40247144
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