vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 EMo-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Meldetermine

Datenformate, Verfahren der laufenden Datenerhebung

§ 9.

Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012016

Dokumentnummer

NOR40247132

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)