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§ 7 KMB-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2022

Bestimmung der gebuchten Kapazität

§ 7.

(1) Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet.

(2) Zur Ermittlung der gebuchten Kapazität je Umspannwerk der Netzebene 4 werden sämtliche reservierten und vertraglich vereinbarten Kapazitäten des jeweiligen Umspannwerks unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors von 88 % summiert.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012015

Dokumentnummer

NOR40247120

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