Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
§ 2.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
20011997
Dokumentnummer
NOR40246877
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