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§ 6 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Grundlagen der Tischlerei

§ 6.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. lösbare und unlösbare Verbindungen,
  3. 3. Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
  4. 4. Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
  5. 5. Funktionen und Konstruktionen,
  6. 6. Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
  7. 7. Sicherheit und Umweltschutz,
  8. 8. Maschinen und Anlagen,
  9. 9. Branchensoftware, CAD/CAM.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246816

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