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§ 20 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 20.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Tischlerei, Zimmerei und Zimmereitechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung oder Schwerpunkt Produktion und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 14 bis 19.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246829

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