vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Wiederholungsprüfung

§ 15.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011991

Dokumentnummer

NOR40246808

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)