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§ 16 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

§ 16.

(1) Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben zu den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und 15. bis 30. November – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu übermitteln:

  1. 1. Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Z 2 und 4 der Anlage 2;
  2. 2. Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
  3. 3. Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
  4. 4. Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10;
  5. 5. Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4;
  6. 6. Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
  7. 7. Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.

(2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:

  1. 1. an die Bundesministerin oder den Bundesminister:
  1. a) Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
  2. b) Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
  3. c) Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG, sowie
  4. d) Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5.
  1. 2. an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
  1. a) Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5,
  2. b) Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens,
  3. c) Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
  4. d) Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4, sowie
  5. e) Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (§ 29 Abs. 2);

(3) Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Z 2 und 3 derAnlage 2 sind gemäß § 18 Abs. 1 von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Daten derAnlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Z 2 der Anlage 2 werden gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.

Schlagworte

Mobilitätsdatenbank

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40255042

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