6. Abschnitt
Übermittlung von Daten Allgemeines zur Übermittlung von Daten
§ 13.
(1) Jeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
- 1. die Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
- 2. die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
- 3. bei Fachhochschulen und Privathochschulen die Rechtsnatur der Erhalter
- dem Inhalt voranzustellen.
(2) Bei Übermittlungen von Daten haben
- 1. die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
- 2. die Fachhochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers, die in Kooperation mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erstellten Richtlinien (BIS-Schnittstellen, BIS-SST), sowie die in dieser Verordnung und deren Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden und
- 3. die Privathochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
- einzuhalten.
(3) Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
- 1. „M“ für männlich,
- 2. „W“ für weiblich,
- 3. „X“ für divers,
- 4. „O“ für offen,
- 5. „I“ für inter und
- 6. „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
- wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist. Ist in den ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen eine andere als in den Z 1 bis 6 vorgesehene Codierung enthalten, ist die Codierung „X“ zu verwenden.
(4) Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(5) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den postsekundären Bildungseinrichtungen zu unterziehen. Fehlerhafte Daten, die im Rahmen dieser Qualitätskontrollen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festgestellt wurden, sind vom zuständigen Organ der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu beheben.
(6) Privathochschulen haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20011989
Dokumentnummer
NOR40246710
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