Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung
§ 9.
Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 4, § 5 und § 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
20011975
Dokumentnummer
NOR40251168
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