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§ 9 UEZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung

§ 9.

Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 4, § 5 und § 6 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40251168

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