vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 UEZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Definition der energieintensiven Unternehmen

§ 2.

(1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.

(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.

Schlagworte

Energiekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40251162

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte