Definition der energieintensiven Unternehmen
§ 2.
(1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.
(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.
Schlagworte
Energiekosten
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
20011975
Dokumentnummer
NOR40251162
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