4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Vollziehung
§ 14.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und
- 3. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen
- 4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5a der Bundeskanzler
- betraut.
(2) Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
20011975
Dokumentnummer
NOR40261009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)