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§ 11 UEZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Definition der energieintensiven Unternehmen 2023

§ 11.

(1) Sofern Förderungen nur für energieintensive Unternehmen vorgesehen sind, müssen sich bei diesen Unternehmen die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes 2021 oder 6,0 % des Produktionswertes des ersten Halbjahres 2022 belaufen.

(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.

Schlagworte

Energiekosten

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40251170

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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