vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 IWG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Transparenz

§ 9.

(1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, hat die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246433

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)