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§ 4 IWG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1. „öffentliche Stelle“:
  1. a) der Bund,
  2. b) Einrichtungen, die
  1. aa) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
  2. bb) zumindest teilrechtsfähig sind und
  3. cc) überwiegend vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von anderen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Einrichtungen ernannt worden sind,
  1. c) Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a und b zusammensetzen;
  1. 2. „öffentliches Unternehmen“: ein in den in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bereichen tätiges Unternehmen, auf das öffentliche Stellen im Sinne der Z 1, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn diese Stellen unmittelbar oder mittelbar
  1. a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten oder
  2. b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
  3. c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;
  1. 3. „ein Dokument im Besitz einer öffentlichen Stelle, eines öffentlichen Unternehmens, eines Forschers, einer Forschungseinrichtung oder einer Forschungsförderungseinrichtung“: ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle, das öffentliche Unternehmen, der Forscher, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung berechtigt ist;
  2. 4. „Hochschule“: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;
  3. 5. „Standardlizenz“: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit offenen und international standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;
  4. 6. „Dokument“:
  1. a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme),
  2. b) ein beliebiger Teil eines Inhalts im Sinne von lit. a;
  1. 7. „Anonymisierung“: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;
  2. 8. „dynamische Daten“: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; von Sensoren generierten Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen;
  3. 9. „Forschungsdaten“: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
  4. 10. „hochwertige Datensätze“: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;
  5. 11. „Weiterverwendung“:
  1. a) die Nutzung – durch Rechtsträger – von Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags,
  2. b) die Nutzung – durch Rechtsträger – von Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Unternehmen und öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags öffentlicher Stellen,
  3. c) die Nutzung – durch Rechtsträger – von Forschungsdaten im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erstellung der Forschungsdaten unterscheiden;
  1. 12. „personenbezogene Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der DSGVO;
  2. 13. „maschinenlesbares Format“: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
  3. 14. „offenes Format“: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
  4. 15. „formeller, offener Standard“: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
  5. 16. „angemessene Gewinnspanne“: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgesetzten Zinssatz liegt;
  6. 17. „Dritte(r)“: jeder Rechtsträger außer der öffentlichen Stelle, dem öffentlichen Unternehmen, dem Forscher, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung, der/die/das im Besitz der Dokumente ist;
  7. 18. „Anwendungsprogrammierschnittstelle („API“)“: ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den verlustfreien Datenaustausch;
  8. 19. data.gv.at “: das zentrale österreichische Online-Portal für offene Daten des öffentlichen Sektors, welches Zugang zu Metadaten von Dokumenten, Daten und Anwendungsprogrammierschnittstellen („API“) bietet;
  9. 20. „offene Daten“: Dokumente in offenen Formaten, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

Schlagworte

Forschungsergebnis, Mehrwertanwendung, Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Tonaufnahme, Bildaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246428

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