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§ 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2022

2. Abschnitt

Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger Freigabe von Pflichtnotstandsreserven

§ 2.

(1) Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem 15. Juli 2022 aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 100.000 Tonnen Diesel und 45.000 Tonnen Halbfabrikate dem Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten.

(2) Die Freigabe gemäß Abs. 1 hat

  1. 1. bezüglich Diesel an die Vorratspflichtigen gemäß § 4 EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht sowie
  2. 2. bezüglich Halbfabrikaten an die OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022

Gesetzesnummer

20011960

Dokumentnummer

NOR40245509

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