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§ 6 LWA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Richtlinien des Bundes

§ 6.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
  2. 2. den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,
  3. 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 11a und 3,
  4. 4. Verfahren,
  5. 5. die Geltungsdauer,
  6. 6. Berichtspflichten,
  7. 7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
  8. 8. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.

(2) Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40253500

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