Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
§ 4.
(1) Zuwendungen nach diesem Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Abschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 41/2019, BGBl. I Nr. 45/2023
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40269828
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