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§ 3c LWA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe

§ 3c.

Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40253234

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