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§ 6 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

3. Abschnitt

Feststellung der Eignung für den auswärtigen Dienst und Aufnahme

§ 6.

(1) In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach § 2 in Form einer Reihung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.

(2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Bewerberinnen und Bewerber sind berechtigt, Auswahlverfahren jeweils zweimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen sind frühere Teilnahmen an entsprechenden Auswahlverfahren anzurechnen.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245213

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