3. Abschnitt
Feststellung der Eignung für den auswärtigen Dienst und Aufnahme
§ 6.
(1) In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach § 2 in Form einer Reihung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.
(2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Bewerberinnen und Bewerber sind berechtigt, Auswahlverfahren jeweils zweimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen sind frühere Teilnahmen an entsprechenden Auswahlverfahren anzurechnen.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011947
Dokumentnummer
NOR40245213
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