Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13). Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist
§ 6.
(1) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche nicht zur Vollziehung berufen ist, für die Verwendung in verschlüsselter Form in dessen Datenverarbeitung durchzuführen. Dazu hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde folgende Daten bekanntzugeben:
- 1. die Namen der betroffenen Person und sofern vorhanden deren bzw. dessen Geburtsdatum,
- 2. sofern das Geburtsdatum nicht vorhanden ist, ein weiteres Datum der betroffenen Person gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG oder das bPK der betroffenen Person einschließlich des Bereichs, in dem der Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, und
- 3. die Bezeichnung des Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, aus dessen Datenverarbeitung Daten angefordert oder an dessen Datenverarbeitung Daten übermittelt werden sollen, sowie die zugehörige Bereichskennung der Datenverarbeitung.
- Sind die bekanntgegebenen Daten nicht ausreichend, um die betroffene Person eindeutig im ZMR oder im Ergänzungsregister zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Verantwortlichen eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
(2) Für eine Anforderung gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.
(3) Jede Anforderung gemäß Abs. 1 ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.
(4) Die Stammzahlenregisterbehörde hat das errechnete bPK dem Verantwortlichen verschlüsselt gemäß § 13 Abs. 2 E‑GovG zur Verfügung zu stellen.
(5) Eine Anforderung gemäß Abs. 1 kann auch gemeinsam mit einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 1 oder 3 erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011934
Dokumentnummer
NOR40245062
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