Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13). Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
Verwendung der Personenbindung
§ 2.
Die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011934
Dokumentnummer
NOR40245058
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