1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Zweck
§ 1.
Diese Verordnung legt Maßnahmen zur Verminderung von festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien auf Basis der Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 23h BWG fest.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20011929
Dokumentnummer
NOR40244843
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