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§ 8 KliBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

Auszahlung des Klimabonus auf ein Bankkonto

§ 8.

(1) Sofern der BMK aufgrund der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.

(2) Die Zahlungen nach Abs. 1 wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40253596

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