Auszahlung des Klimabonus auf ein Bankkonto
§ 8.
(1) Sofern der BMK aufgrund der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.
(2) Die Zahlungen nach Abs. 1 wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011928
Dokumentnummer
NOR40253596
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