Amtsgeheimnis
§ 16.
Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
20011921
Dokumentnummer
NOR40244733
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Amtsgeheimnis
§ 16.
Alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
20011921
Dokumentnummer
NOR40244733
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