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§ 7 Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Schlussbestimmungen

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen bei der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten können Kleinerzeuger-Bescheinigungen auf Antrag bereits für Zeiträume ab 1. Jänner 2022 ausgestellt werden (Art. 7 der DVO 2021/2266 ).

(3) §§ 5 und 6 finden auf Bier und Alkohol Anwendung, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entstanden ist oder entsteht. Dabei kann das Zollamt Österreich in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen für Zeiträume bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung Ausnahmen von Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011919

Dokumentnummer

NOR40244656

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