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§ 19 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Ausnahmebestimmungen

§ 19.

(1) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten Ausnahmen von der Einhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligen, wenn im gegebenen Fall die Gefährdung für die in § 1 genannten Schutzgüter, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, nicht besteht oder die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind, anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244621

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