Ausnahmebestimmungen
§ 19.
(1) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten Ausnahmen von der Einhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligen, wenn im gegebenen Fall die Gefährdung für die in § 1 genannten Schutzgüter, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, nicht besteht oder die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.
(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind, anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011916
Dokumentnummer
NOR40244621
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)