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§ 2 EntsorgungsV-See 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. „Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen (§ 1 Z 2 SSEG), sowie passiv gefischte Abfälle;
  2. 2. „Ladungsrückstände“: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand, oder in Waschwasser enthalten sind, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
  3. 3. „Hafenauffangeinrichtung“: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen erbringen kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011911

Dokumentnummer

NOR40244563

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