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§ 1 NÜV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2022

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter“: ein Unternehmen, das einen Sprachkommunikationsdienst iSd. § 4 Z 28 TKG 2021 anbietet, bei dem die Endeinrichtungen iSd. § 4 Z 34 TKG 2021, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  2. 2. „Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unter Beibehaltung der Nummer;
  3. 3. „Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Nummer oder einen Nummernblock;
  4. 4. „Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
  5. 5. „Kopfnummer“: ein Bestandteil einer nationalen Nummer zur Adressierung von Endeinrichtungen, die im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen ausschließlich einer Vermittlungsfunktion dient.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244133

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