6. Abschnitt
Zeugnisse, OTA-Diplom und Bestätigungen Zeugnisse
§ 41.
(1) Am Ende des 1., 2. und 3. Ausbildungsjahres in der OTA-Ausbildung hat die Leitung jeweils ein Zeugnis gemäß dem Muster derAnlage 4 auszustellen.
(2) Jedes Zeugnis ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244056
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