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§ 39 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

§ 39.

(1)  Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation gemäß § 26d Abs. 3 MABG ist an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren. Sie hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist

  1. 1. die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
  2. 2. der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß § 27 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.

(5) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.

Schlagworte

Nostrifikantin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244054

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