Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
§ 28.
(1) Am Ende des 3. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung von der Leitung der OTA-Ausbildung unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
- 1. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage 1 teilgenommen und kann eine positive Beurteilung aller Themenfelder der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
- 2. In der Dokumentation sind alle in der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
(3) Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind darüber hinaus Personen gemäß § 12 Abs. 4 zuzulassen, die den erfolgreichen Abschluss des 2. und 3. Ausbildungsjahres nachweisen können.
(4) Die Leitung der OTA-Ausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1. jene Auszubildenden, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
- 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3. die Namen der Prüfer/innen
- bekanntzugeben.
(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der OTA-Ausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
(6) Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
Schlagworte
Prüferin, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244043
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