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§ 26 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit

§ 26.

(1)  Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung an der Leistungsfeststellung in einem oder in mehreren Themenfeldern nicht teilnehmen, ist die Leistungsfeststellung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten, nachzuholen.

(2) Ist die Teilnahme eines/einer Auszubildenden an der Leistungsfeststellung in einem Themenfeld der theoretischen Ausbildung auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Themenfeld mit „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung vorliegen, entscheidet die Leitung der OTA-Ausbildung nach Anhörung des/der Auszubildenden.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Schulordnung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244041

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