Beurteilungsstufen – Ausbildungs- und Beurteilungsprotokoll
§ 20.
(1) Für die Leistungsbeurteilung in der theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1. „sehr gut“ (1)
- 2. „gut“ (2)
- 3. „befriedigend“ (3)
- 4. „genügend“ (4)
- 5. „nicht genügend“ (5)
- Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte, der/die Ausbildungsverantwortliche sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren und die wesentlichen Gründe für die Beurteilung festzuhalten.
Schlagworte
Ausbildungsprotokoll, Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244035
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