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§ 20 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Beurteilungsstufen – Ausbildungs- und Beurteilungsprotokoll

§ 20.

(1)  Für die Leistungsbeurteilung in der theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. „sehr gut“ (1)
  2. 2. „gut“ (2)
  3. 3. „befriedigend“ (3)
  4. 4. „genügend“ (4)
  5. 5. „nicht genügend“ (5)

(2) Die Lehr- und Fachkräfte, der/die Ausbildungsverantwortliche sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren und die wesentlichen Gründe für die Beurteilung festzuhalten.

Schlagworte

Ausbildungsprotokoll, Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244035

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