4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft
§ 18.
(1) Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß denAnlagen 1 und 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs von den Lehrkräften zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Die Leistungsfeststellung kann in Form
- 1. eines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
- 2. eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
- durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
(3) Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
(4) Es ist zulässig, die vorgesehenen Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß denAnlagen 1 und 2 in jedem Ausbildungsjahr auf mehrere Lehrkräfte aufzuteilen. Für die Leistungsfeststellung und -beurteilung des gesamten Themenfeldes ist für jedes Ausbildungsjahr eine hauptverantwortliche Lehrkraft zu bestimmen und es ist eine Note für das gesamte Themenfeld in jedem Ausbildungsjahr zu ermitteln. Die Lehrkräfte der Teilgebiete sind in die Leistungsfeststellung und -beurteilung einzubeziehen. In jenen Themenfeldern, die mindestens 100 Stunden in einem Ausbildungsjahr umfassen, kann die Leistungsfeststellung und -beurteilung in bis zu drei Teilen durchgeführt werden, wobei auch in diesem Fall für das gesamte Themenfeld eine Note zu ermitteln ist.
Schlagworte
Leistungsbeurteilung
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244033
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