vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Ausbildungsgrundsätze

§ 16.

(1)  Die Auszubildenden sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.

(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
  2. 2. exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
  3. 3. Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
  4. 4. Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
  5. 5. Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
  6. 6. Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
  7. 7. Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
  8. 8. Lernbereich Training und Transfer (dritter Lernort);
  9. 9. Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers; hierbei ist anzustreben, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich relevanten theoretischen Ausbildung und einem entsprechenden Fertigkeitentraining erfolgt.

(4) Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen OTA-Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Der/Die Auszubildende ist im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung als Praktikant/in in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
  2. 2. Die Praxisanleitung durch die Fachkräfte und den/die Ausbildungsverantwortliche/n erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Die Praxisanleitung bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung.
  3. 3. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung wird von den Auszubildenden dokumentiert und von den verantwortlichen Fach- und Lehrkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen in der Dokumentation bestätigt.
  4. 4. Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
  5. 5. Die Fach- und Lehrkräfte sowie der/die Ausbildungsverantwortliche/n dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleiten.
  6. 6. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der erforderliche Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
  7. 7. Bei dualer OTA-Ausbildung ist die praktische Ausbildung gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Ausbildungsprogramm und der erforderliche Kompetenzerwerb sichergestellt.
  8. 8. Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, stattfindet.
  9. 9. Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen.
  10. 10. Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.

(5) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 26f Abs. 5 MABG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Lehrstrategie, Situationsorientierung, Themenstellung, Fragestellung, Wissenserwerb, Lehrmethode, Lernmethode, Lehrstrategie, Fachkraft, Patientin, Praktikantin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244031

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte