vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben

§ 4.

(1) Die GSA ist als nationaler geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Dienst für

  1. 1. die Beratung der Bundesregierung sowie
  2. 2. die Warnung der Öffentlichkeit
  1. in geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Angelegenheiten zuständig.

(2) Die GSA soll einen Beitrag

  1. 1. zur Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit,
  2. 2. zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft von Behörden und Einsatzorganisationen im Katastrophenfall,
  3. 3. zur Sicherung der geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen Österreichs,
  4. 4. zum vorsorgebasierten Umgang mit dem Klimawandel und dessen Folgen sowie
  5. 5. zur nachhaltigen Entwicklung Österreichs

(3) Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Abs. 2 hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. 1. geologische und geophysikalische Landesaufnahme Österreichs sowie die Erfassung des Klimas in Österreich;
  2. 2. Betrieb eines nationalen meteorologischen Dienstes sowie eines nationalen Erdbebendienstes;
  3. 3. Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von
  1. a) Mess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Erhebung von geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten,
  2. b) Observatorien, wie insbesondere des Sonnblick- und des Conrad-Observatoriums,
  3. c) Bohrkernlagern,
  4. d) Sammlungen und Archiven sowie
  5. e) Laboren
  1. als Infrastrukturen für die GSA;
  1. 4. Durchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den Bereichen
  1. a) natürlicher oder anthropogener Gefahren,
  2. b) erneuerbarer Energien,
  3. c) mineralischer Rohstoffe und nutzbarer Mineralien im Sinne des Lagerstättengesetzes,
  4. d) 4D-Raumplanung,
  5. e) Grundwasserresourcen und Wasserkreislauf sowie
  6. f) Klima, Klimawandel und dessen Auswirkungen;
  1. 5. Etablierung und Betrieb einer zentralen Daten-Infrastruktur als Dienstleistung für Wissenschaft, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft mit automatisiertem Zugang;
  2. 6. Forschung und Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
  1. a) in den Angelegenheiten der Z 1 bis 5 sowie
  2. b) in disziplinärer, interdisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, wie insbesondere
  1. aa) mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie
  2. bb) im Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere Citizen Science;
  1. 7. facheinschlägige Auskunfts-, Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich;
  2. 8. Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Abs. 1, insbesondere durch
  1. a) Unterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld,
  2. b) Öffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit,
  3. c) Etablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis,
  4. d) Entwicklungszusammenarbeit sowie
  5. e) Führung einer Bibliothek und eines Verlages;
  1. 9. Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in einschlägigen nationalen und internationalen geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
  2. 10. Information, Beratung und Warnung bei Krisen- und Störfällen sowie Natur- und Umweltkatastrophen, insbesondere durch Unterstützung von
  1. a) Dienststellen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM),
  2. b) Dienststellen der im SKKM eingebundenen Organisationen,
  3. c) sonstigen mit der Krisenprävention befassten Dienststellen sowie
  4. d) vergleichbaren nationalen und internationalen Einrichtungen.

Schlagworte

Lebensgrundlage, Auskunftstätigkeit, Beratungstätigkeit, Wissenschaftskommunikation, Koordinationsplattform, Krisenfall, Naturkatastrophe, Krisenschutzmanagement

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243784

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte