Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben
§ 4.
(1) Die GSA ist als nationaler geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Dienst für
- 1. die Beratung der Bundesregierung sowie
- 2. die Warnung der Öffentlichkeit
- in geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Angelegenheiten zuständig.
(2) Die GSA soll einen Beitrag
- 1. zur Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit,
- 2. zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft von Behörden und Einsatzorganisationen im Katastrophenfall,
- 3. zur Sicherung der geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen Österreichs,
- 4. zum vorsorgebasierten Umgang mit dem Klimawandel und dessen Folgen sowie
- 5. zur nachhaltigen Entwicklung Österreichs
- leisten.
(3) Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Abs. 2 hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
- 1. geologische und geophysikalische Landesaufnahme Österreichs sowie die Erfassung des Klimas in Österreich;
- 2. Betrieb eines nationalen meteorologischen Dienstes sowie eines nationalen Erdbebendienstes;
- 3. Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von
- a) Mess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Erhebung von geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten,
- b) Observatorien, wie insbesondere des Sonnblick- und des Conrad-Observatoriums,
- c) Bohrkernlagern,
- d) Sammlungen und Archiven sowie
- e) Laboren
- als Infrastrukturen für die GSA;
- 4. Durchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den Bereichen
- a) natürlicher oder anthropogener Gefahren,
- b) erneuerbarer Energien,
- c) mineralischer Rohstoffe und nutzbarer Mineralien im Sinne des Lagerstättengesetzes,
- d) 4D-Raumplanung,
- e) Grundwasserresourcen und Wasserkreislauf sowie
- f) Klima, Klimawandel und dessen Auswirkungen;
- 5. Etablierung und Betrieb einer zentralen Daten-Infrastruktur als Dienstleistung für Wissenschaft, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft mit automatisiertem Zugang;
- 6. Forschung und Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
- a) in den Angelegenheiten der Z 1 bis 5 sowie
- b) in disziplinärer, interdisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, wie insbesondere
- aa) mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie
- bb) im Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere Citizen Science;
- 7. facheinschlägige Auskunfts-, Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich;
- 8. Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Abs. 1, insbesondere durch
- a) Unterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld,
- b) Öffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit,
- c) Etablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis,
- d) Entwicklungszusammenarbeit sowie
- e) Führung einer Bibliothek und eines Verlages;
- 9. Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in einschlägigen nationalen und internationalen geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
- 10. Information, Beratung und Warnung bei Krisen- und Störfällen sowie Natur- und Umweltkatastrophen, insbesondere durch Unterstützung von
- a) Dienststellen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM),
- b) Dienststellen der im SKKM eingebundenen Organisationen,
- c) sonstigen mit der Krisenprävention befassten Dienststellen sowie
- d) vergleichbaren nationalen und internationalen Einrichtungen.
Schlagworte
Lebensgrundlage, Auskunftstätigkeit, Beratungstätigkeit, Wissenschaftskommunikation, Koordinationsplattform, Krisenfall, Naturkatastrophe, Krisenschutzmanagement
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243784
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