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§ 2 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Errichtung der GeoSphere Austria

§ 2.

(1) Zur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß § 4 wird die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Der Sitz der GSA ist Wien, wobei die Einrichtung von Regionalstellen in Bundesländern und Zweigstellen im Ausland zulässig ist. Die Anstalt ist berechtigt das Bundeswappen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243782