Vollziehung
§ 28.
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;
- 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 10 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;
- 4. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 4 sowie des § 22 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243808
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