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Anlage 1 Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 29/2024

Anlage 1

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON QUÉBEC IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung von Québec

(im Folgenden die „Vertragsparteien“)

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit weiter zu stärken,

in Anbetracht der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, und

unter Berücksichtigung der Änderungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften seit der Unterzeichnung der Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung,

haben Folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. 1. In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
  1. in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und
  1. in Bezug auf Québec ein Jahr, während dem nach den Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec Beiträge entrichtet wurden oder eine Invaliditätspension gezahlt wurde, sowie ein als gleichgestellt anerkanntes Jahr;
  1. in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und
  1. in Bezug auf Québec den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Minister;
  1. in Bezug auf Österreich die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, und
  1. in Bezug auf Québec, das Ministerium oder die Einrichtung, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt.
  1. 2. In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. 1. Diese Vereinbarung findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
  1. (a) in Bezug auf Österreich:
  1. (i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
  2. (ii) auf die Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung;
  3. (iii) ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung;
  1. (b) in Bezug auf Québec:
  1. (i) auf die Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec und
  2. (ii) auf die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
  1. 2. Diese Vereinbarung findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen.
  2. 3. Diese Vereinbarung berührt nicht andere Abkommen oder Vereinbarungen über soziale Sicherheit einer Vertragspartei mit dritten Staaten, sofern diese nicht, in Bezug auf Österreich, Versicherungslastregeln enthalten.
  3. 4. Diese Vereinbarung findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer die Vertragspartei, die die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen die andere Vertragspartei, dass diese Vereinbarung auf die neuen Personengruppen oder Leistungen keine Anwendung findet.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Québec oder beider Vertragsparteien gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

  1. 1. Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen, sowie die Gewährung von Sachleistungen hat eine Vertragspartei Personen, für die die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von diesen Personen ableiten, in gleicher Weise wie eigene Staatsangehörige zu behandeln.
  2. 2. Eine Vertragspartei hat Absatz 1 auch auf Situationen anzuwenden, in denen eine Person im Gebiet eines dritten Staates wohnt oder sich dort aufhält.
  3. 3. Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften über Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit einem dritten Staat.
  4. 4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
  5. 5. Unterliegt ein Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9, so hat Österreich diese Person wie einen österreichischen Staatsbürger zu behandeln.

Artikel 5

Leistungstransfer

  1. 1. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, darf eine Vertragspartei eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oder entziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält. Eine Vertragspartei hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält.
  2. 2. In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung in Bezug auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmung

Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

Artikel 7

Selbständige

Würde eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnt.

Artikel 8

Entsendungen

Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

Artikel 9

Beschäftigte der Regierungen

  1. 1. Diese Vereinbarung berührt nicht die Vorschriften des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.
  2. 2. Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Vertragspartei oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft von dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Ausübung einer Beschäftigung entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
  3. 3. Mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle unterliegt eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt und in deren Gebiet durch die andere Vertragspartei beschäftigt ist, in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.

Artikel 10

Ausnahmen

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

ABSCHNITT III

ALTERS-, INVALIDITÄTS UND HINTERBLIEBENENPENSIONEN

KAPITEL 1

ZUSAMMENRECHNUNG

Artikel 11

Grundsatz der Zusammenrechnung

  1. 1. Besteht für eine Person kein Leistungsanspruch, weil diese Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegt hat, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, festzustellen.
  2. 2. Für einen Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Österreich:
  1. (a) ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Pensionsplan von Québec ist, als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sofern während dieser Zeit nicht eine Invaliditätspension gezahlt wurde;
  2. (b) einen Kalendermonat, der eine Wohnzeit von mindestens fünfzehn Tagen nach dem Gesetz über die Alterssicherung, welches im Gebiet von Québec zur Anwendung kommt, enthält, als einen Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, soweit die Versicherungszeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach dem Pensionsplan von Québec entfällt.

Artikel 12

Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden

Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 11 keinen Leistungsanspruch, so hat eine Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem diese Vertragspartei ein Übereinkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.

Artikel 13

Mindestausmaß an Versicherungszeiten

Erreichen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, so ist der zuständige Träger diese Vertragspartei nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Der zuständige Träger der anderen Vertragspartei berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel hat.

KAPITEL 2

LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Sonderregelungen für die Zusammenrechnung

Für die Anwendung von Kapitel 1 gilt Folgendes:

  1. (a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Leistung von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistung die nach den Rechtsvorschriften von Québec zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
  2. (b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch Zeiten der Gewährung einer dieser Pension entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften von Québec.

Artikel 15

Berechnung der Leistung

  1. 1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
  2. 2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.

KAPITEL 3

LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON QUÉBEC

Artikel 16

Leistungen nach den Rechtsvorschriften von Québec

  1. 1. Erfüllt eine Person, für die die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien galten, die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von Québec für sich, für ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen oder für andere Anspruchsberechtigte ohne Anwendung des in Artikel 11 festgelegten Grundsatzes der Zusammenrechnung, so hat der zuständige Träger von Québec den Betrag der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen.
  2. 2. Erfüllt eine im Absatz 1 bezeichnete Person nicht die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ohne Anwendung der Zusammenrechnung, so hat der zuständige Träger von Québec wie folgt vorzugehen:
  1. (a) Ein Kalenderjahr gilt als ein Beitragsjahr, wenn der zuständige österreichische Träger bescheinigt, dass mindestens drei Versicherungsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften während eines Kalenderjahres erworben wurden, sofern dieses Jahr in den nach den Rechtsvorschriften von Québec festgelegten Beitragszeitraum fällt.
  2. (b) Die nach Buchstabe a anerkannten Jahre sind nach Artikel 11 mit den nach den Rechtsvorschriften von Québec zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen.
  1. 3. Hat eine Person auf Grund der Zusammenrechnung nach Absatz 2 einen Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Québec den zu zahlenden Betrag durch Zusammenrechnung der Beträge, die sich nach den folgenden Buchstaben a und b ergeben, festzustellen:
  1. (a) Der Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteils ist nach den Bestimmungen der Rechtsvorschriften von Québec zu berechnen.
  2. (b) Der Betrag des nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu zahlenden festen Leistungsteils ist festzustellen durch Vervielfachung des nach den Bestimmungen über den Pensionsplan von Québec festgesetzten Betrages des festen Leistungsteiles mit dem Verhältnis zwischen den Beitragszeiten nach dem Pensionsplan von Québec und dem nach den Rechtsvorschriften dieses Pensionsplans festgelegten Beitragszeitraum.

ABSCHNITT IV

ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 17

Sachleistungen

  1. 1. Eine Person, die Anspruch auf Sachleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hat und die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers der ersten Vertragspartei, wenn dieser Träger darum ersucht. Diese Leistungen werden ab jenem Zeitpunkt, an dem das Ersuchen einlangt, vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes dieser Person nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob diese Person bei diesem Träger versichert wäre, unter Berücksichtigung von in dem Ersuchen allenfalls enthaltenen Beschränkungen oder besonderen Bedingungen.
  2. 2. Bei Anwendung des Absatzes 1 bedarf die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, ausgenommen in Notfällen, der Zustimmung des für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständigen Trägers der betroffenen Person.
  3. 3. Bei Anwendung des Absatzes 1 werden Sachleistungen gewährt
  1. (a) in Österreich durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA);
  2. (b) in Québec durch die Kommission für Normen, Gleichheit, Gesundheit und Arbeitssicherheit (Commission des normes, de l´équité, de la santé et de la sécurité du travail – CNESST).
  1. 4. Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts die für die Sachleistungsaushilfe nach Absatz 1 im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die Abwicklung dieser Kostenerstattung erfolgt durch die in Betracht kommenden Verbindungsstellen.

Artikel 18

Leistungen wegen einer Berufskrankheit aufgrund von Expositionszeiten unter den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien

  1. 1. Hat eine von einer Berufskrankheit betroffene Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften der letzten Vertragspartei gewährt, deren Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4 – erfüllt sind.
  2. 2. Wird nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit vorausgesetzt, dass die betreffende Krankheit zum ersten Mal in ihrem Gebiet festgestellt wurde, so gilt diese Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet der anderen Vertragspartei festgestellt wurde.
  3. 3. Wird nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit vorausgesetzt, dass die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach der Beendigung der letzten Erwerbstätigkeit, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen, festgestellt wird, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei bei der Prüfung des Zeitpunktes der Ausübung dieser letzten Erwerbstätigkeit, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei ausgeübten gleichartigen Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen, als wären sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt worden.
  4. 4. Wird nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit vorausgesetzt, dass eine Erwerbstätigkeit, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen, eine bestimmte Zeit lang ausgeübt wurde, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei ausgeübt wurde, zu berücksichtigen, als wäre sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt worden.

Artikel 19

Verschlimmerung

  1. 1. Bei Verschlimmerung des Zustands einer Person, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:
  1. (a) Der zuständige Träger dieser Vertragspartei ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn die betreffende Person seit Beginn der Leistungsgewährung keine Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern;
  2. (b) Der zuständige Träger dieser Vertragspartei ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne dass dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn die betreffende Person seit Beginn der Leistungsgewährung eine Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger dieser anderen Vertragspartei gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag, der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei zugezogen hätte.
  1. 2. Bei Verschlimmerung des Zustands einer Person aufgrund eines Arbeitsunfalles, der eintrat als die betreffende Person den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterlag, gilt Folgendes:
  1. (a) Der zuständige Träger dieser Vertragspartei ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung zu berücksichtigen, wenn die Verschlimmerung nicht durch einen neuerlichen, nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anerkannten Arbeitsunfall verursacht wurde;
  2. (b) der zuständige Träger dieser Vertragspartei ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne dass dabei die Verschlimmerung berücksichtigt wird, wenn die Verschlimmerung durch einen neuerlichen, nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anerkannten Arbeitsunfall verursacht wurde. Der zuständige Träger dieser anderen Vertragspartei gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der vorangehende Arbeitsunfall im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei eingetreten wäre.

Artikel 20

Berücksichtigung von Angehörigen

Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass die Höhe der Geldleistung von der Anzahl der Angehörigen abhängt, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die Feststellung, welche Personen als Angehörige gelten, auch jene Angehörigen zu berücksichtigen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen.

ABSCHNITT V

VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Verwaltungsvereinbarung

  1. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Anwendung dieser Vereinbarung notwendigen Maßnahmen festlegt.
  2. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.

Artikel 22

Gegenseitige Information und Unterstützung sowie ärztliche Untersuchungen

  1. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben einander
  1. (a) die für die Anwendung dieser Vereinbarung und der für sie geltenden Rechtsvorschriften notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  2. (b) über alle die Anwendung dieser Vereinbarung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
  1. 2. Die zuständigen Träger der Vertragsparteien haben einander bei der Anwendung dieser Vereinbarung zu unterstützen als würden sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften anwenden. Diese Amtshilfe ist kostenlos zu leisten, sofern nicht in der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 21 die Erstattung bestimmter Kosten vorgesehen wird.
  2. 3. Verlangt der zuständige Träger einer Vertragspartei, dass sich ein Antragsteller oder Leistungsbezieher, der im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf seine Kosten vom zuständigen Träger der anderen Vertragspartei nach den für diesen geltenden Verfahren zu veranlassen oder durchzuführen. Der zuständige Träger hat die Kosten für die Untersuchungen zur Gänze zu erstatten, mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

Artikel 23

Schutz personenbezogener Informationen

  1. 1. Personenbezogene Informationen sind all jene Informationen, die eine natürliche Person betreffen und deren Identifikation ermöglichen. Personenbezogene Informationen sind vertraulich.
  2. 2. Soweit auf Grund dieser Vereinbarung und nach Maßgabe des nationalen Rechts personenbezogene Informationen übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jede Vertragspartei geltenden Vorschriften.
  3. 3. Die Träger der beiden Vertragsparteien dürfen einander personenbezogene Informationen zur Verfügung stellen, die für die Anwendung dieser Vereinbarung notwendig sind.
  4. 4. Werden personenbezogene Informationen auf Grund dieser Vereinbarung oder einer Vereinbarung zu ihrer Durchführung zwischen den verantwortlichen Behörden und Trägern der beiden Vertragsparteien in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie unter Beachtung der nachfolgenden Absätze ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des nationalen Rechts der empfangenden Vertragspartei erhaltenen Informationen gleicher Art. Diese Verpflichtung gilt für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieser Vereinbarung betrauten Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  5. 5. Personenbezogene Informationen, die einem Träger einer Vertragspartei im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur zur Anwendung dieser Vereinbarung verwendet oder weiterübermittelt werden.
  1. (a) wenn deren Verwendung und Übermittlung in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen des empfangenden Trägers stehen und Zwecken der sozialen Sicherheit dienen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit jenen Zwecken stehen, für die die Informationen ursprünglich erfasst und dem zuständigen Träger zur Verfügung gestellt wurden, einschließlich damit im Zusammenhang stehender gerichtlicher Verfahren und der Freigabe gegenüber anderen zuständigen Einrichtungen für die genannten Zwecke;
  2. (b) wenn deren Verwendung und Übermittlung klar zum Vorteil der betroffenen Person sind oder;
  3. (c) wenn deren Übermittlung für steuerliche Zwecke notwendig ist.
  1. 6. Die Träger der beiden Vertragsparteien haben durch den Einsatz angemessener Mittel sicherzustellen, dass während der Übermittlung von Informationen nach Absatz 3 die Vertraulichkeit dieser Informationen erhalten bleibt.
  2. 7. Der Träger einer Vertragspartei, dem personenbezogene Informationen nach Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten oder zufälligen Zugang, Veränderung und Freigabe zu schützen.
  3. 8. Der übermittelnde Träger einer Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der übermittelten Informationen zu achten, damit diese dem Zeck, für den sie gesammelt wurden, dienen. Vor jeglicher Übermittlung personenbezogener Informationen hat der übermittelnde Träger die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Übermittlung in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu überprüfen. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nach dem nationalen Recht der Vertragspartei des übermittelnden Trägers nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Träger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, umgehend die erforderliche Berichtigung oder Löschung der Informationen vorzunehmen. Hat der empfangende Träger Grund zur Annahme, dass übermittelte Informationen unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet er den übermittelnden Träger unverzüglich hierüber.
  4. 9. Übermittelte personenbezogene Informationen sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Informationen gemäß dem nationalen Recht der Vertragspartei des übermittelnden Trägers zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden. Die Träger der beiden Vertragsparteien haben für die Löschung sichere und endgültige Verfahren zu benutzen und sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der zu löschenden personenbezogenen Informationen gewahrt bleibt.
  5. 10. Der betroffenen Person, die ihre Identität in geeigneter Form nachweist, ist auf ihren Antrag von dem für die Verarbeitung verantwortlichen Träger in allgemein verständlicher Form über die zu ihrer Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Informationen, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Übermittlung beziehungsweise Verarbeitung Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft soll unverzüglich und grundsätzlich kostenfrei erfolgen. Darüber hinaus hat die betroffene Person das Recht auf Richtigstellung unvollständiger oder unrichtiger Informationen und Löschung von in unzulässiger Weise verarbeiteten Informationen. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach nationalem Recht.
  6. 11. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben einander über alle Änderungen ihres nationalen Datenschutzrechts zu informieren, insbesondere in Bezug auf Gründe, aus denen Informationen ohne Zustimmung der betroffenen Person anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden oder von diesen verwendet werden können.
  7. 12. Die Bestimmungen der Absätze 3 und folgende gelten mit allen notwendigen Anpassungen für andere vertrauliche Informationen, die im Rahmen oder aufgrund dieser Vereinbarung erhalten wurden.
  8. 13. Im Falle der Verletzung ihrer Datenschutzrechte hat die betroffene Person einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf, einschließlich einer gerichtlichen Überprüfung, nach den nationalen Gesetzen der Vertragsparteien. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass jede Person, deren personenbezogene Informationen unrechtmäßig verarbeitet wurden, einen Anspruch auf Schadenersatz für den erlittenen Schaden hat.
  9. 14. Der übermittelnde und der empfangende Träger sind verpflichtet, Zweck, Inhalt und Zeitpunkt in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Informationen sowie den Namen des empfangenden beziehungsweise übermittelnden Trägers festzuhalten.

Artikel 24

Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen

  1. 1. Jede Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Ausstellung von Urkunden oder Schriftstücken vorgesehen ist, erstreckt sich auf die entsprechenden Urkunden oder Schriftstücke der anderen Vertragspartei.
  2. 2. Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Vereinbarung vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung durch die dazu berufenen Behörden oder anderer ähnlicher Formalitäten.

Artikel 25

Sprachenregelung

  1. 1. Die zuständigen Behörden, Träger und Verbindungsstellen der Vertragsparteien können direkt miteinander in einer Amtssprache der Vertragsparteien in Verbindung treten.
  2. 2. Der zuständige Träger einer Vertragspartei darf bei ihm eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.

Artikel 26

Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmittel

  1. 1. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieser Vereinbarung oder der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei beim zuständigen Träger einer Vertragspartei eingereicht werden, sind als beim zuständigen Träger der anderen Vertragspartei eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
  2. 2. Ein nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, vorausgesetzt der Antragsteller gibt bei der Antragstellung an, dass Versicherungszeiten nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer Alterspension oder einer Ruhestandspension nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei aufgeschoben werden soll.
  3. 3. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist an einen zuständigen Träger einer Vertragspartei eingereicht werden müssen, können innerhalb der gleichen Frist beim entsprechenden Träger der anderen Vertragspartei eingereicht werden.
  4. 4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat der Träger, bei dem eingereicht wurde, den Antrag, die Erklärung oder das Rechtsmittel unverzüglich an den entsprechenden zuständigen Träger der anderen Vertragspartei zu übermitteln.

Artikel 27

Zahlung der Leistungen

1.

  1. (a) Der zuständige österreichische Träger hat eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften an alle Personen, die außerhalb des Gebietes von Österreich wohnen, oder an deren gesetzlichen Vertreter in der für ihn geltenden nationalen Währung zu zahlen. Er kann die Leistung auch in jeder anderen frei konvertierbaren Währung zahlen.
  2. (b) Der zuständige Träger von Québec hat eine Leistung nach den Rechtsvorschriften von Québec an alle Personen, die außerhalb des Gebietes von Québec wohnen, in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
  1. 2. Der zuständige Träger einer Vertragspartei darf von gezahlten Leistungen keine Verwaltungskosten in Abzug bringen.
  2. 3. Ist für die Zwecke von Absatz 1 ein Wechselkurs anzuwenden, so ist jener Kurs heranzuziehen, der am Tag gültig ist, an dem die Zahlung durchgeführt wird.

Artikel 28

Streitbeilegung

Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen der zuständigen österreichischen Behörde und einer zu bezeichnenden Behörde von Québec zu machen.

ABSCHNITT VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Übergangsbestimmungen

  1. 1. Unbeschadet des Absatzes 2 tritt diese Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an die Stelle der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung.

2.

  1. (a) Jeder Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Bestimmungen der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, erworben wurde, bleibt erhalten.
  2. (b) Über jeden bereits gestellten Leistungsantrag, über den aber bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, wird nach den Bestimmungen der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, entschieden.
  1. 3. Jede vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zurückgelegte Versicherungszeit wird für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach dieser Vereinbarung berücksichtigt.
  2. 4. Sofern die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nichts anderes bestimmen, begründet diese Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
  3. 5. Eine Leistung nach dieser Vereinbarung ist auch für Ereignisse zu gewähren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung eingetreten sind.
  4. 6. Ist eine Person von den österreichischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften von Québec in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung erfasst und wäre der sich daraus ergebende Versicherungsschutz durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht mehr gegeben, so bleibt diese Person unter den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates geschützt, solange sich die maßgebende Situation nicht ändert.
  5. 7. Ist eine Person am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entsendet, so wird die vor diesem Tag zurückgelegte Entsendedauer bei der Berechnung des Zeitraums von 60 Monaten angerechnet.

Artikel 30

Schutz bestehender Rechte

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Artikel 31

Dauer und Beendigung

  1. 1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Diese Vereinbarung tritt sodann am 31. Dezember des der Notifikation folgenden Jahres außer Kraft.
  2. 2. Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieser Vereinbarung beantragt haben, bleibt diese Vereinbarung weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieser Vereinbarung einen Leistungsanspruch erworben hätten.
  3. 3. Beide Vertragsparteien wenden weiterhin Abschnitt II dieser Vereinbarung auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieser Vereinbarung begonnen hat.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monats, in dem jede Vertragspartei von der anderen Vertragspartei die schriftliche Notifikation erhält, dass die für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen vorliegen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsparteien die Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu […], am […] […] […] in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei die zwei Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20011882

Dokumentnummer

NOR40259745

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