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§ 3 EKAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen

§ 3.

(1) Der Gutschein darf nur von einer Person verwendet werden, wenn die nach Abs. 2 zu ermittelnden Einkünfte der Personen, die im Haushalt den Hauptwohnsitz haben, im Kalenderjahr bei

  1. a) einem Einpersonenhaushalt 55 000 Euro und bei
  2. b) einem Mehrpersonenhaushalt 110 000 Euro

(2) Für die Beurteilung, ob die Einkünfte den Höchstwert gemäß Abs. 1 nicht überschreiten, sind der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte oder die im (Jahres-)Lohnzettel ausgewiesenen laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Person(en) heranzuziehen, die in dem Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben. Dabei gilt:

  1. a) Wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 oder 2019 mit einem Datum vor dem 15. März 2022 erlassen, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend, der im letztgültigen für das Veranlagungsjahr vor dem 15. März 2022 ergangenen Bescheid ausgewiesen ist. Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ist dabei nur maßgeblich, wenn für das Jahr 2020 noch kein Einkommensteuerbescheid mit einem Datum vor dem 15. März 2022 erlassen worden ist. Änderungen des maßgebenden Bescheides nach dem 14. März 2022 sind unbeachtlich.
  2. b) Wurde weder für das Veranlagungsjahr 2020 noch für das Veranlagungsjahr 2019 ein Einkommensteuerbescheid mit einem Datum vor dem 15. März 2022 erlassen, sind die in dem/den (Jahres-)Lohnzettel(n) für das Kalenderjahr 2021 ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit maßgebend. Änderungen des Lohnzettels nach dem 14. März 2022 sind unbeachtlich.
  3. c) Ist eine Beurteilung nach lit. a und b nicht möglich oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2021 den Grenzwert nicht überschreitet, ist der für das Kalenderjahr 2021 nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermittelnde Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. Endbesteuerungsfähige Einkünfte bleiben dabei außer Ansatz.
  4. d) Bei einem Mehrpersonenhaushalt sind nur Einkünfte von haushaltszugehörigen Personen zu berücksichtigen, die zum 15. März 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Einkünfte der Personen des Mehrpersonenhaushaltes sind getrennt gemäß lit. a, b oder c zu ermitteln und dann zu saldieren.

(3) Wird ein Gutschein vom Stromlieferanten an zahlungsstatt berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt sind, ist der in Abzug gebrachte Energiekostenausgleich von dem aus dem Stromlieferungsvertrag Zahlungsverpflichteten dem Bund zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Gesetzesnummer

20011879

Dokumentnummer

NOR40243612

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