Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2.
(1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.
(2) Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
(4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20011867
Dokumentnummer
NOR40243333
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