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§ 2 Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 2.

Für ihre Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach § 1 sind der BVAEB von den von ihr koordinierten Rechtsträgern Aufwandsersätze zu leisten sowie die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger in Rechnung gestellten Kosten nach § 6 Abs. 2 vorletzter Satz SV-EG zu ersetzen. Die Aufwandsersätze richten sich nach den Dienstgeberkosten für den jeweils verursachten Arbeitsaufwand in Stunden, bewertet mit der Einreihung D II, Gehaltsstufe 09 nach der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, zuzüglich einer Erhöhung um 25% als pauschale Sachkostenabgeltung. Die Aufwandsersätze sowie die Kosten nach § 6 Abs. 2 vorletzter Satz SV-EG sind kalenderjährlich im Nachhinein mit den koordinierten Rechtsträgern und entsprechend der Inanspruchnahme der Koordinierungsstelle durch diese einzeln abzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20011862

Dokumentnummer

NOR40243119

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