Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
- 2. chemische Berechnungen (zB Mischungsrechnungen, galvanotechnische Berechnungen),
- 3. Berechnungen aus der Elektrotechnik (zB Stromversorgung, Gleichstrom, Wechselstrom),
- 4. grundlegende Berechnungen aus der Maschinenkunde (zB Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl),
- 5. messtechnische Berechnungen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011858
Dokumentnummer
NOR40243063
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)