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§ 7 Prüftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Grundlagen der Prüftechnik

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Prüfungen und Prüfmittel (zB grundlegende Funktion von Prüfmitteln, zugehörige Messprinzipien),
  2. 2. Proben- und Prüfmittelmanagement,
  3. 3. Versuchsaufbauten für Prüfungen (samt Skizze und stichwortartiger Beschreibung),
  4. 4. Auswertung und Darstellung von Prüfergebnissen (inklusive Plausibilitätsbeurteilung und Berechnungen),
  5. 5. Dokumentation von Prüfprozessen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Probenmanagement

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011857

Dokumentnummer

NOR40243040

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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