Grundlagen der Prüftechnik
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Prüfungen und Prüfmittel (zB grundlegende Funktion von Prüfmitteln, zugehörige Messprinzipien),
- 2. Proben- und Prüfmittelmanagement,
- 3. Versuchsaufbauten für Prüfungen (samt Skizze und stichwortartiger Beschreibung),
- 4. Auswertung und Darstellung von Prüfergebnissen (inklusive Plausibilitätsbeurteilung und Berechnungen),
- 5. Dokumentation von Prüfprozessen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Probenmanagement
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011857
Dokumentnummer
NOR40243040
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