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§ 4 Prüftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

§ 4.

Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011857

Dokumentnummer

NOR40243037

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