Lehrberuf Prüftechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Prüftechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen fachübergreifenden und fachlichen Kompetenzen des allgemeinen Teils sind die fachlichen Kompetenzen eines der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Physik,
- 2. Baustoffe.
(3) Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Prüftechnikerin oder Prüftechniker) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Prüftechnik) zu bezeichnen.
(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011857
Dokumentnummer
NOR40243034
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