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§ 1 Prüftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Lehrberuf Prüftechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Prüftechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen fachübergreifenden und fachlichen Kompetenzen des allgemeinen Teils sind die fachlichen Kompetenzen eines der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

  1. 1. Physik,
  2. 2. Baustoffe.

(3) Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Prüftechnikerin oder Prüftechniker) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Prüftechnik) zu bezeichnen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011857

Dokumentnummer

NOR40243034

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