Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20011852
Dokumentnummer
NOR40242996
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