Prüfarbeit
§ 10.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Metallbearbeitung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Kompetenzen nachzuweisen:
- 1. Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand und mit Maschine nach Vorgabe, inklusive Drehen, Fräsen und Schweißen anhand einer mechanischen Arbeitsprobe,
- 2. Zusammenbauen und Montieren von Werkstücken (anhand der unter lit. a gefertigten mechanischen Teile).
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit,
- 2. Winkeligkeit,
- 3. Ebenheit,
- 4. fachgerechte Verarbeitung des Materials,
- 5. fachgerechte Montage und funktionsgerechter Zusammenbau.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20011852
Dokumentnummer
NOR40242998
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