vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Frauenförderungsplan BKA 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.2022

Auswahlverfahren

§ 7.

(1) Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

  1. 1. bestehende oder frühere
  1. a) Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit,
  2. b) Teilzeitbeschäftigungen,
  1. 2. Lebensalter und Familienstand.

(2) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis sein.

(3) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.

(4) Zur Beurteilung von Führungsqualitäten ist auch die soziale Kompetenz als Kriterium heranzuziehen.

(5) Die in einer Karenz und Elternteilzeit erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20011839

Dokumentnummer

NOR40242841

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)